Gründung und Zuständigkeit

Die Zentrale Stelle der Landesjustizverwaltungen zur Aufklärung nationalsozialistischer Verbrechen (im Weiteren auch nur „Zentrale Stelle“ genannt) hat ihre Tätigkeit als gemeinschaftliche Einrichtung aller Landesjustizverwaltungen der Bundesrepublik Deutschland am 1. Dezember 1958 aufgenommen.

Die Zentrale Stelle war zunächst nur für Taten außerhalb des Bundesgebiets zuständig, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen gegenüber der Zivilbevölkerung begangen worden waren (jedoch ohne die eigentlichen Kriegshandlungen), daneben insbesondere für Taten in Konzentrationslagern.

Diese Zuständigkeit wurde 1964 auf das Bundesgebiet erweitert, mit der Folge von Vorermittlungen auch gegen Angehörige der obersten Reichsbehörden. Der Grundsatz, dass nur nationalsozialistische Verbrechen gegenüber der Zivilbevölkerung zu verfolgen sind, ist darüber hinaus insoweit durchbrochen worden, als seither auch "von den Gewalthabern des Dritten Reiches oder in deren Auftrag" begangene Verbrechen gegenüber Kriegsgefangenen aufzuklären sind.

Die Justizminister und Justizsenatoren der Länder stimmten auf ihrer Konferenz am 17./18. Juni 2015 in Stuttgart überein, dass die Zentrale Stelle „in Ludwigsburg in ihrer bisherigen Form weitergeführt wird, solange Strafverfolgungsaufgaben anfallen.“ Die Justizminister und Justizsenatoren waren zudem „der Auffassung, dass die Zentrale Stelle und der Standort Ludwigsburg nach einem derzeit nicht absehbaren Ende der Ermittlungstätigkeit auch bei geänderter Nutzungskonzeption als Ort des Gedenkens, der Mahnung, der Aufklärung und der Forschung etwa in Form eines Dokumentations-, Forschungs- und Informationszentrums aufrecht erhalten bleiben sollen".

Fahnen aller deutschen Bundesländer

Verwaltungsvereinbarung vom 6. November 1958 (geändert durch Vereinbarung vom 24. Januar 1967; Beitritt der neuen Länder durch Vereinbarung vom 13. Juni 1995) - pdf-Download 15 KB

Beschluss der Justizministerkonferenz vom 17./18. Juni 2015  

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